Skurrile Gesetze: Jurawelt.com-Gewinnspiel

-Die Sieger stehen fest-

Unter dem Motto: Wohin geht’s in den Semesterferien? Welche lustigen und skurrilen Gesetze gibt es dort? veranstalteten wir in Kooperation mit dem Internetportal für Juristen Jurawelt.com ein Gewinnspiel.

Zu gewinnen gab es:

1. Preis: einen Komplettkurs für ein Online-Repetitorium deiner Wahljura-welt-gewinnspiel
2.-4. Preis: je 1 Lernbuch von Dr. Montag zum Thema Zivilrecht
5.-10. Preis: Gutschein für einen Vortrag nach Wahl

Die Gewinner stehen nun fest…Trommelwirbel…!

Der erste Preis, ein Komplettkurs für ein Jura-Repetitorium nach Wahl, geht an Valer S.! Er verreist dieses Jahr kurz nach Italien, um dann weiter zu Lernen und an seiner Hausarbeit zu schreiben. Das skurrile Gesetz lautet: Bei einen umzäunten Land- und Immobilienbesitz, muss der Zaun mindestens 1,80 hoch sein. Ist er niedriger und wohnt man in einem ländlichen Gebiet, wo man von Oktober bis Dezember die Jagd pflegt, darf jeder Jäger ohne Erlaubnis des Besitzers über seinen Zaun klettern und auf seinem Grundstück jagen, da jedes Hindernis unter einer Höhe von 1,80 Meter im Jagdeifer nicht auffallen könnte.

Das Lernbuch von Dr. Montag geht an: Davis S., Franziska P. und Ilona T.! Herzlichen Glückwunsch. David reist nach Miami und hat uns echt einige Lacher beschert. Zum Beispiel ist es dort untersagt, eine sexuelle Beziehung zu einem Stachelschwein zu unterhalten oder dass es Ratten verboten ist, ein Schiff zu verlassen. Franziska reist dieses Jahr nach Thailand und dort ist es nicht erlaubt, ohne Unterwäsche das Haus zu verlassen. Ilonas Eltern schlugen ihr vor, nach China zu reisen, dann muss sie nur aufpassen, dass sie dort keine Schule besucht. Da ist es nämlich erlaubt, geschwätzigen Schülern den Mund mit einem Pflaster  zu verkleben.

Auch gratulieren wir den Gewinnern des Gutscheins für eine Vorlesung nach Wahl! Ihr werdet alle selbstverständlich per E-Mail benachrichtigt.

Das Lecturio-Team bedankt sich bei allen Teilnehmern und dem Jurawelt-Team. Wir haben herzhaft gelacht und uns über die zahlreichen Zuschriften gefreut!

 

Neuer Paragraph! – § 237 StGB

Liebe Examenskandidaten,

es ist wieder an der Zeit euren Schönfelder zu ergänzen!

Seit dem 1. Juli 2011 findet sich mit § 237 StGB ein neuer Strafstatbestand im Strafgesetzbuch: die Zwangsheirat!

Eine durchaus passende Stellung:

- schließlich ist dort seit der Einführung des erweiterten § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Jahre 2000 Platz – “§ 237 (weggefallen)”.

- die nachfolgende Vorschrift des § 238 StGB ist auch noch eine relativ moderne Vorschrift. Das Gesetz bezeichnet sie den Straftatbestand als “Nachstellung”, weitläufig bekannt ist das strafwürdige Verhalten jedoch als “Stalking”. Dieser wurde am 31.3.2007 eingeführt und schützt den individuellen Lebensbereich, die Handlungs- und Entschließungsfreiheit (= die private Lebensgestaltung) des Opfers vor Belästigungen durch die beharrliche Suche nach räumlicher Nähe zum Opfer, Telefonbelästigung uvm.

 

Die neue Vorschrift: § 237 StGB – Zwangsheirat

(1) 1Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

Zur Entstehungsgeschichte der Norm vgl.

die Kurzdarstellung des Wissenschaftlichen Dienstes, 

BR-Drucksache 704/10

 

Der rechtsdogmatische Sinn der Vorschrift erschließt sich auf dem ersten Blick noch nicht. Schließlich war die Zwangsheirat auch bisher schon als Regelfall der Nötigung im besonders schweren Fall gem. § 240 IV 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB strafbar. Das Strafmaß hat sich nicht verändert, sondern liegt auch bei der neuen Vorschrift bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Aus rechtspolitischer Sicht scheint die Herausstellung der Strafbarkeit wünschenswert zu sein, da diese Fälle keine Seltenheit seien, sondern zahlreiche junge Frauen, regelmäßig Migrantinnen, betreffe (vgl. die oben angegebenen Quellen, das Delikt erstreckt sich anders als freilich auch auf zwangsverheiratet Männer ;-) ).

Daher schützt die neue Vorschrift in ihrem zweiten Absatz auch vor der häufigen Situation, dass Frauen, die in Deutschland aufwachsen, im Herkunftsland ihrer Familien verbracht und dort gegen ihren Willen verheiratet werden, ohne bei ihrer Abreise aus Deutschland darüber informiert zu werden, sog. Heiratsverschleppung.

Betont wird durch Schaffung des Straftatbestandes auch, dass es sich bei der Zwangsheirat nicht um ein traditionelles und kulturelles Phänomen handelt, sondern vielmehr um eine strafbare Verletzung der Selbstbestimmung des Opfers.

Eine ausführliche Besprechung der neuen Vorschrift findet sich in der aktuellen NJW: Sering, NJW 2011, 2161.

 

Rauda/Zenthöfer – Fall zum Zivilrecht

Dr. Jochen Zenthöfer bespricht einen klassischen Fall zur GoA und StVG. Autofahrer A fährt auf der Straße, weicht aus, um R nicht zu überfahren, beschädigt dabei sein Auto und verlangt Aufwendungsersatz.

Dieses Lecturio-Video ist kostenlos: zum Sachverhalt | zur Lösung

Diskussion:

Dr. Zenthöfer bejaht das Merkmal der “höheren Gewalt” bei einer Windhose. Ist dies tatsächlich so unproblematisch?

Wie wäre der Fall zu lösen, wenn A nicht der Halter des Wagens wäre, sondern ein “Schwarzfahrer”, d.h. jemand der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt?

 

Neu: Fall zum Strafrecht. Der Fall für Anfänger beschäftigt sich mit dem klassischen Problem der abberatio ictus.

 

Dieses Lecturio-Video ist kostenlos: zum Sachverhalt | zur Lösung

 

 

 

 

 

Examensrelevant: BGH zur Beweislast bei Nacherfüllung

Die Entscheidung des 8. Zivilsenats des BGH v. 9.3.2011 (VIII ZR 266/09) zu Fragen der Beweislast bei Nacherfüllung ist sowohl für das erste als auch für das zweite Examen von Relevanz.

 

I. Sachverhalt

Der Kläger K leaste ein neues Audi S4 Cabrio. Die Leasinggeberin erwarb den Neuwagen von V und trat – wie beim Leasing üblich – die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw an den Kläger ab.

Schon kurz nach Übergabe beanstandete K mehrere Mängel, u.a. einen Fehler des Motors, der sich in “Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors” zeigte. V führte zweimal Nachbesserungsarbeiten durch: im Juli und im September 2004. Es wurden das Spannungsversorgungsrelais und der elektronische Nockenwellenversteller ausgetauscht. K behauptet im Oktober 2004, dass der Mangel trotzdem nicht beseitigt worden sei und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erst bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Kläger beschriebenen Mangel fest. Er konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Denkbar war, dass die Motoraussetzer auf den alten Mängeln beruhten. Als Alternativursachen kamen aber auch: eine defekte Zündspule, eine defekte Zündkerze, ein defektes Einspritzventil, mechanische Defekte am Motor oder schließlich ein Wackelkontakt in der Motorelektronik in Betracht.

Kann K von V Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi S4 unter Anrechnung etwaiger Gebrauchsvorteile verlangen?

 

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Lecturio-Law: Wie bereite ich mich gezielt auf die mündliche Prüfung vor?

In meinem Aufsatz in der aktuellen Ausgabe der JuS (2011/04) beschäftige ich mich ausführlich mit der Frage.

Der elementare Tipp lautet: die Prüfungssimulation. Setze dich mit deinen Kommilitonen zusammen und simuliere eine Prüfung.

Die Sache ist eigentlich ganz einfach:

  • Ein Mitglied eurer Lerngruppe schlüpft in die Rolle des Prüfers,
  • sucht aus Zeitschriften aktuelle Fälle mit Lösungen heraus (dazu eignen sich die in den Ausbildungszeitschriften z.B. JuS, NRÜ, RÜ, RA besprochenen und oftmals im Gutachtenstil gelösten Fälle)
  • Die Lösung dieses Falles bildet den großen Rahmen der Prüfung.
  • Vermengt werden sollte er mit zahlreichen allgemeiner gehaltenen “Exkurs-Fragen”

Anregungen und Literatur zur Vertiefung findest du im erwähnten Aufsatz.

 

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F***

Der oscargekrönte Film “The King’s Speech” wird in den USA nicht in der Originalfassung gezeigt werden können.

Grund ist die Schimpftirade des stotternden Königs: “F**, F***, F****” (bei YouTube anschauen).

Diese seien für eine Freigabe ab zwölf Jahren nicht geeignet und wurden daher in der US-Version stumm geschaltet.

 

Grund genug die rechtlichen Implikationen des Wortes “Fuck” etwas genauer zu untersuchen.

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Mattscheiben-Mittwoch: Lerntechniken für Juristen (Lecturio-Law)

eLearning, Lebenslanges Lernen, Lernprozesse – es gibt viele verschiedene Ansätze und Konzepte, die mit dem Thema Lernen zu tun haben. Eine Frage, die dabei oftmals unbeantwortet bleibt, lautet, wie lernt man eigentlich richtig? Da dies nicht pauschal zu beantworten ist, widmet sich der heutige Mattscheiben-Mittwoch dem(richtigen) juristischen Lernen.

David Haas von build.UP, einer unserer offiziellen Partner, referiert in der Vortragsreihe Lerntechniken für Juristen über das Thema Lernen aus juristischer Perspektive. In der Einführung, welche Ihr euch nachfolgend anschauen könnt, wird schnell deutlich worum es geht und warum David Haas genau der Richtige für dieses Thema ist. Während seines Studiums war er u.a. in China und beschäftigte sich auch dort ausgiebig mit dem Thema Lernen. Zurück in Deutschland folgte dann die Examensvorbereitung sowie die Frage, wie man die verschiedenen Lerntechniken speziell auf den juristischen Lehrstoff anwenden könnte.

Lerntechniken für Juristen – Einführung

Die Vortragsreihe ist inhaltlich in vier Teile gegliedert: Teil 1 – Lesetechniken, Mitarbeit, Arbeitsgemeinschaften, Teil 2 – Arbeitstechniken und Gutachtentechnik, Teil 3 – Merktechniken und Wiederholen & Teil 4 – Motivation, Zeitmanagement, Prokrastination, Arbeitsplatz. Falls euch diese e-Vorlesung also überzeugt haben sollte, so könnt Ihr die komplette Vortragsreihe Lerntechniken für Juristen für nur 24,90€ erwerben. Die Vorteile habe ich hier noch einmal für euch zusammengefasst:

  • Player mit zwei synchronen, frei wechselbaren Videofenstern (Dozenten & Präsentationsmaterialien)
  • Individuelle und flexible Vorbereitung auf Prüfungen
  • Auf die gekauften e-Vorlesungen kann innerhalb von 12 Monaten beliebig oft zugegriffen werden

Außerdem gibt es wieder neue Videos auf unserem Youtube-Kanal. Dieses Mal werden die Bereiche Arbeitsrecht, Aussagenlogik und Anatomie abgedeckt. Schaut doch mal rein!

Samenspender soll Unterhalt zahlen


Der damals 47jährige Beklagte spendete seinen Samen, um den Klägerinnen, ein lesbisches Paar, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Beklagte und Klägerinnen lernten sich über eine Kleinanzeige “lesbisches Paar sucht Samenspender” kennen. Für die Samenspende erhielt der Beklagte kein Geld, es sollten ihm aber nach der Verabredung mit den Klägerinnen auch keine finanziellen Nachteile entstehen, wie der Spiegel berichtet. Nunmehr klagen Mutter und Co-Mutter gegen den Samenspender auf Unterhalt.

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