Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, gemäß § 1004 BGB
Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ist eine zentrale Norm zum Schutz des Eigentums. Wird gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum in anderer Weise ...
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