Samenspender soll Unterhalt zahlen


Der damals 47jährige Beklagte spendete seinen Samen, um den Klägerinnen, ein lesbisches Paar, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Beklagte und Klägerinnen lernten sich über eine Kleinanzeige “lesbisches Paar sucht Samenspender” kennen. Für die Samenspende erhielt der Beklagte kein Geld, es sollten ihm aber nach der Verabredung mit den Klägerinnen auch keine finanziellen Nachteile entstehen, wie der Spiegel berichtet. Nunmehr klagen Mutter und Co-Mutter gegen den Samenspender auf Unterhalt.

Das Gesetz scheint eindeutig: Der Beklagte steht als leiblicher Vater in der Pflicht für den Unterhalt seines Kindes aufzukommen. Daran ändert wohl auch die Vereinbarung mit Mutter und Co-Mutter nichts.

Das Familienrecht scheint insoweit dem medizinischen und gesellschaftlichen Wandel etwas hinterherzuhinken, bietet es doch für die Problematik der Samenspende keine befriedigende Lösung. So müssen auch die Empfängerinnen der Samenspende theoretisch damit rechnen, dass der Samenspender Anspruch auf das Kind, etwa Umgangsrechte, erhebt. Letztlich hätte sich die scheinbare Gesetzeslücke aber vor dem Streit dadurch schließen lassen, dass die Mütter geheiratet und die Co-Mutter das Kind adoptiert hätte.

 

Quellen und Vertiefung

 

Die Grundzüge des Familienrechts erklärt Richterin am OLG Gretel Diehl im Lecturio-Law BMR Rep.

 

Das könnte Dich auch interessieren:

Du kannst alle Antworten zu diesem Eintrag via RSS 2.0 Feed erfolgen. Du kannst einen Kommentar hinterlassen, oder einen Trackback von deiner eigenen Seite.

  • Kurt

    Ich hatte es in Erwägung gezogen selbst Samen zu spenden, um anderen damit helfen zu können! Aber, dass die gesetzliche Lage derart unsicher für den Spender ist, hat mich nun abgeschreckt! Erst einmal abwarten, ob neue Gesetze verabschiedet werden! :(

  • http://www.samenspenden.de/ Harald

    Ich würde schon aus den o.g. Gründen keinen Samen spenden. Richtig finde ich es nicht, den Mann auf Unterhalt zu verklagen, wenn vorher vereinbart war, das er nur “Samen” spenden muss.

  • velofisch

    Das Familienrecht mag eindeutig sein, das Zivilrecht nicht. Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch, über den die Mutter nicht verfügen kann. Sie kann aber eine Freistellungsgarantie gegenüber dem Samenspender geben. Dies ist ein Anspruch des Samenspenders gegenüber der Mutter, der die Rechte des Kindes auf Unterhalt nicht berührt. Wenn die Mutter zahlungsunfähig oder versterben würde, wäre der Unterhaltsanspruch des Kindes weiter gewährleistet.

    Das einzige Argument dagegen wäre, dass es das Kind ja eine Schuld der Mutter ebenso treffen würde, wie eine Kürzung des eigenen Unterhaltsanspruches. Schliesslich würden Kind und Mutter aus einer Kasse leben. Zum einen ist dies wie oben geschrieben nicht der Fall. Der Freistellungsanspruch ist nicht Insolvenzfest – der Unterhaltsanspruch schon. Zum anderen sehen wir auch Mütter als in der Regel rechtlich mündig an, so dass sie Schuldverpflichtungen eingehen können. Hätte sie einen Kredit aufgenommen um z.B. eine Samenbank zu bezahlen, so würde dies indirekt die Vermögensverhältnisse des Kindes ebenso belasten. Dennoch wird im Zeichen der Gleichberechtigung doch davon Abstand genommen, Mütter generell für beschränkt geschäftsfähig zu behandeln – nur weil die Lebensumstände ihrer Kinder davon beeinträchtigt sein könnten.

  • Pingback: Verklagter Samenspender und Erbrecht 2.0 « stud. iur. Martin Malkus

  • Pingback: JuraTube » Verklagter Samenspender und Erbrecht 2.0

 
Hallo Lecturio-Fan!
Powered by Google Talk Widget